Gemäß aktuellem Stromsteuergesetz ist Strom aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse noch als sog. Strom aus erneuerbaren Energieträgern von der Stromsteuer befreit.
Nach Änderungen im EU-Beilhilferecht ist diese Befreiung jedoch nun für die meisten Biomasseanlagen nicht mehr möglich, da eine Steuerbefreiung jetzt die Erfüllung strenger Anforderungen an die Nachhaltigkeit und die THG-Einsparung nach RED III voraussetzt.
Die derzeitigen Nachhaltigkeitsnachweise und -zertifikate sind explizit nur für die Förderung übers EEG ausgelegt. Für erzeugten Strom aus Biomasse werden sie entwertet, sobald sie für den Erhalt der EEG-Förderung eingereicht werden. Es müsste demnach ein bürokratisches Prüfsystem nur zum Zweck der Steuerentlastung eingeführt werden. Dies wiederum stünde in keinem Verhältnis zu den steuerfreien Strommengen, dem anfallenden Bürokratieaufwand und möglichen EU-beihilferechtlichen Risiken.
Die Definitionsänderung der Erneuerbaren im StromStG ist daher ein geeigneter Weg, um das EU-Beihilferecht unbürokratisch umzusetzen. Mit dem Gesetz soll der derzeitige Status durch einen Wechsel der stromsteuerrechtlichen Grundlage rechtssicher geregelt werden.
Statt Steuerbefreiungen für Strom aus Erneuerbaren können die Anlagenbetreiber nun die Steuerbefreiung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen in Anspruch nehmen, ohne die Nachhaltigkeits- und THG-Einsparungen nach EU-Recht nachweisen zu müssen.
Dadurch kann die weit überwiegende Zahl der Biomasseanlagen von einer Stromsteuerbefreiung weiter profitieren, wenn sie als hocheffiziente KWK-Anlagen betrieben werden und die definierte Leistungsschwelle nicht überschreiten. Die Förderung über andere Gesetze bleibt zudem unberührt. Die Definitionsänderung gilt ausschließlich für Zwecke des StromStG und hat keine Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete. Insbesondere rüttelt sie nicht an der klaren Einordung von Biomasse als erneuerbar. Diese Position gilt jetzt und auch zukünftig. Möglich ist jedoch, dass im parlamentarischen Raum noch eine definitorische Klarstellung erfolgt.
Fazit: Für die große Mehrheit der Biomasse-Anlagen bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Sie wird massiv vereinfacht und entbürokratisiert. Der kleine Teil großer Anlagen über 2 MW elektrischer Nennleistung profitiert überwiegend von der Senkung der Stromsteuer auf den EU-Mindeststeuersatz.